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Die englische Limited

Posted by Funny on Aug-31-2009

Die englische Limited , kurz Ltd., kann ohne Notar gegründet werden. Zur Gründung genügt ein Antrag an das Companies House. Das ist das zentrale englische Gesellschaftsregister.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Die Satzung der zu gründenden Gesellschaft, die aus dem Memorandum of Association und den Articles of Association bestehen muss.
  • Im Memorandum sind sämtliche Bestimmungen mit Bezügen zum Außenverhältnis der Firma enthalten, während die Articles das Innenverhältnis der Firma regeln.
  • Im Companies Act 1985 finden sich Muster für diese Satzungsbestandteile.
  • Weiterhin muss dem Antrag das Standardformular Nr. 10 beiliegen. Dieses enthält die Angaben über Name und Adresse der Gesellschaft, sowie deren Ansprechpartner mit ihren jeweiligen Kontaktdaten.
  • Mit dem Formular Nr. 12 wird eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, die beinhaltet, dass die Limited nach den Vorschriften des Companies Act 1985 gegründet und geführt wird und sämtliche gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

Diese Erklärung gilt nach englischem Recht und muss von einem Notar oder Rechtswanwalt, der dem Eid beigewohnt hat, unterzeichnet werden.

Schlußendlich wird eine Registrierungsgebühr in Höhe von 20 britischen Pfund fällig.

Eine Limited benötigt kein Startkapital. Zur Gewinnausschüttung ist nur der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn vorgesehen. Hierbei ist das englische Recht äußerst streng.

Jede Limited muss zwingend ein Büro in England unterhalten. Dies muss aber nicht der eigentliche Geschäftssitz sein. Es finden sich in England zahlreiche Company Secretaries, die für eine Vielzahl von Gesellschaften die offizielle Bürotätigkeit im englischen Büro übernehmen.
Laut Gesetz darf dieses Büro kein reines Briefkastenbüro sein – in er Realität kommt dies allerdings durchaus vor.

Vor- und Nachteile der englischen Limited

Großer Vorteil ist selbstredend die Gründung ohne oder mit geringem Eigenkapital. Des weiteren verursache die englische Limited wesentlich weniger Verwaltungsaufwand als gängige, deutsche Gesellschaftsformen.
Nachteilig ist die Behandlung nach englischem Recht. Hier entstehen Fragen zur Anwendbarkeit und zur Zuständigkeit englischer Gerichte. Hinzu kommt, dass durch in Deutschland unseröse Gründungen von englischen Limited das Ansehen dieser Gesellschaftsform hierzulande stark gesunken ist.

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